Einleitung
Ein Anruf aus dem Krankenhaus. Ihr Vater ist gestürzt, Oberschenkelhalsbruch. Oder es passiert langsamer: Seit Monaten merken Sie, dass Ihre Mutter allein nicht mehr zurechtkommt. Die Nachbarin ruft an, weil wieder der Herd angelassen wurde. Die Arzttermine vergisst sie. Die Wohnung sieht anders aus als früher.
In beiden Fällen steht irgendwann derselbe Gedanke im Raum: Wie soll ich das schaffen – neben meinem Job?
Die Angst ist real. Rund 84 Prozent aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, die meisten von Angehörigen – und die Mehrheit dieser Angehörigen ist gleichzeitig berufstätig. Trotzdem wissen die wenigsten, welche Rechte sie gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Viele glauben, sie müssten sich zwischen Beruf und Pflege entscheiden. Das stimmt nicht.
Der Gesetzgeber hat drei klar abgestufte Optionen geschaffen, die genau für diese Situation gemacht sind. Und in jeder davon ist Ihr Arbeitsplatz geschützt.
Die drei Stufen der Freistellung – ein Überblick
Bevor es ins Detail geht, hier die Orientierung:
10-Tage-Auszeit
Pflegezeit
Familienpflegezeit
Dauer
Bis zu 10 Arbeitstage
Bis zu 6 Monate
Bis zu 24 Monate
Art
Vollständige Freistellung
Vollständig oder teilweise
Teilzeit (mind. 15 Std/Woche)
Ankündigung
Sofort – nur Arbeitgeber informieren
10 Tage vorher
8 Wochen vorher
Betriebsgröße
Jeder Arbeitgeber
Ab 15 Beschäftigte
Ab 25 Beschäftigte
Bezahlung
Pflegeunterstützungsgeld (Pflegekasse)
Unbezahlt – zinsloses Darlehen möglich
Unbezahlt – zinsloses Darlehen möglich
Kündigungsschutz
Ja
Ja, ab Ankündigung
Ja, ab Ankündigung
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren – insgesamt maximal 24 Monate.
Jetzt im Detail.
Stufe 1: Akuter Notfall – 10 Tage sofort frei
Der Anruf kommt. Ihr Vater liegt im Krankenhaus, Ihre Mutter ist gestürzt, eine akute Pflegesituation ist eingetreten. Sie können nicht einfach weiterarbeiten, als wäre nichts passiert.
Das müssen Sie auch nicht. Sie haben das Recht, sofort bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren. Kein Antrag nötig, kein Formular – Sie informieren Ihren Arbeitgeber, dass eine akute Pflegesituation eingetreten ist. Das reicht.
Das gilt bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch in einem Fünf-Personen-Betrieb.
Und Sie stehen in dieser Zeit nicht ohne Geld da: Die Pflegekasse zahlt Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Es wird wie Krankengeld berechnet – also nicht das volle Gehalt, aber eine substanzielle Absicherung. Den Antrag stellen Sie direkt bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, am besten noch am selben Tag.
Wichtig: Diese 10 Tage sind dafür gedacht, die Pflege zu organisieren – nicht, sie selbst dauerhaft zu übernehmen. In dieser Zeit klären Sie: Welcher Pflegegrad muss beantragt werden? Braucht es einen ambulanten Pflegedienst? Wie sieht die Versorgung langfristig aus? Wer kann helfen? Wenn Sie das strukturiert angehen, reichen 10 Tage, um das Fundament zu legen.
Stufe 2: Pflegezeit – bis zu 6 Monate raus aus dem Job
Wenn die akute Phase vorbei ist, aber die Pflege bleibt, kommt die Pflegezeit ins Spiel. Sie können sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
So funktioniert es:
- Sie kündigen die Pflegezeit mindestens 10 Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an
- Sie geben an, wie lange und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten
- Der Arbeitgeber kann nicht ablehnen – es ist ein Rechtsanspruch
- Ab dem Moment der Ankündigung greift Kündigungsschutz bis zum Ende der Pflegezeit
Die Einschränkung: Pflegezeit gilt nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten. Wenn Sie in einem kleineren Betrieb arbeiten, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch – aber Sie können mit Ihrem Arbeitgeber eine individuelle Lösung vereinbaren.
Die finanzielle Realität: Pflegezeit ist unbezahlt. Ihr Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt. Sie können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das monatlich ausgezahlt wird und nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt wird. Es hilft – aber es ist kein Gehaltsersatz.
Sechs Monate ohne Einkommen ist für die meisten Familien nicht realistisch. Genau deshalb gibt es die dritte Stufe.
Stufe 3: Familienpflegezeit – bis zu 24 Monate in Teilzeit
Die Familienpflegezeit ist das Modell, das für die meisten berufstätigen Pflegenden am besten passt. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche – und haben so Zeit für die Pflege, ohne komplett auf Ihr Einkommen zu verzichten.
So funktioniert es:
- Sie kündigen die Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an
- Im Schreiben legen Sie fest: Wie lange und auf wie viele Stunden Sie reduzieren möchten
- Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – das ist ein hoher Maßstab
- Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende
- Danach haben Sie ein Rückkehrrecht auf Ihre vorherige Arbeitszeit
Betriebsgröße: Ab 25 Beschäftigte.
Finanzierung: Auch hier ist die Arbeitszeitreduzierung unbezahlt – Sie bekommen anteiliges Gehalt für die Stunden, die Sie noch arbeiten. Zusätzlich können Sie beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen, das etwa die Hälfte des wegfallenden Nettogehalts abdeckt. Es wird monatlich ausgezahlt und nach Ende der Familienpflegezeit in kleinen Raten zurückgezahlt. Bei Härtefällen sind Erleichterungen möglich.
Kombinierbar: Sie können Pflegezeit und Familienpflegezeit hintereinander nutzen – erst 6 Monate ganz raus, dann 18 Monate in Teilzeit, oder umgekehrt. Insgesamt maximal 24 Monate.
Was viele nicht wissen: Ihr Job ist geschützt
Das ist der Punkt, der den meisten Mut machen sollte – und den die wenigsten kennen.
Ab dem Moment, in dem Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber ankündigen, greift Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen – nicht während der Ankündigung, nicht während der Freistellung, nicht am letzten Tag. Dieser Schutz ist gesetzlich verankert und gilt ausnahmslos.
Viele Angehörige trauen sich nicht, ihren Arbeitgeber anzusprechen. Sie haben Angst vor Konsequenzen, vor schlechteren Aufgaben, vor dem Karriereknick. Diese Angst ist verständlich – aber rechtlich unbegründet. Sie nutzen ein Gesetz, das genau für Ihre Situation geschaffen wurde. Das ist kein Gefallen, um den Sie bitten. Es ist Ihr Recht.
Und nach der Familienpflegezeit kehren Sie auf Ihre vorherige Arbeitszeit zurück. Keine Verschlechterung, keine Versetzung auf eine schlechtere Stelle. Der Arbeitgeber muss den Übergang rechtzeitig organisieren.
Die finanzielle Realität – ehrlich betrachtet
Es wäre falsch, die Freistellungsmodelle als rundum sorglos darzustellen. Die ehrliche Wahrheit: Pflegezeit und Familienpflegezeit bedeuten weniger Geld. Das Darlehen vom BAFzA hilft, muss aber zurückgezahlt werden. Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur für die ersten 10 Tage. Danach sind Sie auf Ihr reduziertes Gehalt und das Darlehen angewiesen.
Was das konkret bedeutet:
- 10-Tage-Auszeit: Pflegeunterstützungsgeld als teilweiser Lohnersatz – ca. 90% des ausgefallenen Nettogehalts
- Pflegezeit (Vollfreistellung): Kein Gehalt. Darlehen möglich, aber Rückzahlung nötig.
- Familienpflegezeit (Teilzeit): Anteiliges Gehalt plus optionales Darlehen für ca. 50% des Differenzbetrags.
Was viele übersehen – die Rente: Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen und dabei nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Das betrifft Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Diese Beiträge laufen automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – Sie müssen sie nicht beantragen. Das ist ein echter Ausgleich, der oft untergeht.
Das Pflegegeld hilft ebenfalls: Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann innerhalb der Familie als Anerkennung an Sie weitergegeben werden. Je nach Pflegegrad sind das zwischen 332 und 947 Euro im Monat – kein Vollersatz, aber ein relevanter Baustein.
So sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an
Der schwierigste Moment ist oft nicht die Pflege selbst, sondern das Gespräch mit dem Chef. Hier ein klarer Fahrplan:
Bei akuter Situation (10-Tage-Auszeit): Rufen Sie an und sagen Sie: „Bei meinem Vater/meiner Mutter ist eine akute Pflegesituation eingetreten. Ich nehme die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch." Mehr ist nicht nötig. Reichen Sie den Nachweis (ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit) so schnell wie möglich nach.
Bei Pflegezeit: Schriftlich, mindestens 10 Tage vorher. Inhalt: gewünschter Zeitraum, Umfang der Freistellung (voll oder teilweise), Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad-Bescheid). Sachlich formulieren, nicht emotional. Das ist ein Rechtsanspruch, kein Bittgesuch.
Bei Familienpflegezeit: Schriftlich, mindestens 8 Wochen vorher. Inhalt: Zeitraum, gewünschte Wochenarbeitszeit (mindestens 15 Stunden), Verteilung der Arbeitszeit, Nachweis der Pflegebedürftigkeit. Je konkreter Ihr Vorschlag, desto reibungsloser die Umsetzung.
Grundsätzlich: Führen Sie das Gespräch sachlich und gut vorbereitet. Kommen Sie mit einem Vorschlag, nicht nur mit einem Problem. Und machen Sie sich klar: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen die Pflegezeit nicht verweigern. Bei der Familienpflegezeit kann er nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – und diese Hürde ist bewusst hoch angesetzt.
Kleinere Betriebe: Was gilt, wenn Ihr Arbeitgeber weniger als 15 Mitarbeiter hat?
Das ist eine Lücke im Gesetz, die viele betrifft. Pflegezeit gilt erst ab 15, Familienpflegezeit ab 25 Beschäftigten. Wenn Sie in einem kleineren Betrieb arbeiten, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Freistellungen.
Was Sie trotzdem haben:
- Die 10-Tage-Auszeit gilt bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Größe. Auch im Zwei-Personen-Büro.
- Unbezahlter Urlaub ist in vielen kleinen Betrieben verhandelbar – gerade wenn das Arbeitsverhältnis gut ist.
- Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz steht Ihnen auch unabhängig vom Pflegezeitgesetz zu und kann eine ähnliche Wirkung haben.
- Das Gespräch suchen: Viele kleine Arbeitgeber zeigen Verständnis, wenn Sie offen über die Situation sprechen. Eine individuelle Lösung ist dort oft schneller möglich als in Konzernen.
Lassen Sie sich beraten, welche Optionen in Ihrer konkreten Situation bestehen – der Pflegestützpunkt im Landkreis Gießen hilft kostenlos.
Sie müssen nicht alles allein machen
Das ist der Punkt, an dem viele Familien einen Denkfehler machen: Sie glauben, sie müssten sich zwischen Job und Pflege entscheiden, weil sie die gesamte Pflege selbst übernehmen. Dann reduzieren sie ihre Arbeitszeit, nehmen Pflegezeit, verlieren Einkommen – und brennen trotzdem aus.
Die Alternative: Sie teilen sich die Pflege mit einem ambulanten Pflegedienst. Und das lässt sich finanzieren.
Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen Pflegesachleistungen zu, mit denen ein Pflegedienst die tägliche Grundpflege übernimmt – Körperpflege, Anziehen, Mobilisation. Behandlungspflege (Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen) wird direkt über die Krankenkasse abgerechnet. Und Alltagsbegleitung – Einkaufen, Spaziergänge, Gesellschaft leisten – lässt sich über den Entlastungsbetrag finanzieren.
Sie können Pflegegeld und Sachleistungen auch kombinieren (Kombileistung): Der Pflegedienst übernimmt die Versorgung, die Sie zeitlich nicht schaffen, und Sie bekommen den restlichen Anteil als Pflegegeld ausgezahlt. So bleibt beides möglich – Pflege und Beruf.
Und wenn Sie mal komplett ausfallen – Dienstreise, Urlaub, Krankheit – springt die Verhinderungspflege ein. Bis zu 3.539 € im Jahr, damit jemand anderes die Pflege übernimmt, während Sie nicht da sind.
Unsere Pflegeberatung klärt mit Ihnen, welche Kombination aus eigenem Engagement und professioneller Unterstützung in Ihrer Situation realistisch ist – finanziell und zeitlich. Seit April 2026 unterstützen wir auch bei Einstufung und Höherstufung, damit Ihnen die Leistungen zustehen, die Sie brauchen.
Beruf und Pflege gehen zusammen – wenn die Unterstützung stimmt
Die Freistellungsmodelle sind ein Sicherheitsnetz, kein Dauerzustand. Sie verschaffen Ihnen Luft, um die Pflege zu organisieren. Langfristig brauchen Sie ein Setup, das funktioniert – ohne dass Sie Ihren Job aufgeben oder sich zwischen Eltern und Karriere zerreißen.
Genau dabei helfen wir. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir klären gemeinsam, welche Unterstützung wir übernehmen können, damit Sie Ihren Job nicht aufgeben müssen.
Ambulanter Pflegedienst Stefanie Ruth Langgöns | Landkreis Gießen





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