„Kabinett beschließt Pflegereform“: So stand es Anfang Oktober in den Nachrichten. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, liest daraus vor allem eine Frage: Was ändert sich für uns, und ab wann?
Die kurze Antwort: Bis zum 31. Dezember ändert sich nichts. Ab Januar 2027 soll sich einiges ändern, beim Pflegegeld, beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege. Zugestimmt hat dem bisher aber nur die Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat fehlen noch.
Beschlossen heißt hier noch nicht Gesetz.
Es geht um Geld, das Ihrer Familie zusteht: das Pflegegeld, die Auszeiten, den Entlastungsbetrag. Dieser Beitrag ordnet, was am 30. September wirklich passiert ist, was bis Silvester sicher gilt, was ab 2027 geplant ist und welche fünf Dinge Sie noch in diesem Jahr erledigen sollten.
Das Kabinett hat den Entwurf der Bundesregierung verabschiedet. Aus dem Referentenentwurf vom Juni ist damit ein Regierungsentwurf geworden. Das ist ein großer Schritt. Geltendes Recht ist es noch nicht.
Jetzt ist das Parlament am Zug. Nach dem Fahrplan, den die AOK veröffentlicht hat, sind diese Termine geplant:
Einzelne Teile sollen später kommen. Ein ambulanter Notdienst für Akutsituationen ist für 2028 geplant, die neue Pflegebegleitung der Pflegekassen für 2029.
Zwischen Abstimmung und Januar lägen nach diesem Plan nur drei Wochen. Und bis dahin kann der Bundestag jede Zahl in diesem Beitrag noch ändern. Sicher ist eine Regel erst, wenn sie im Bundesgesetzblatt steht.
Für 2026 ändert die Reform nichts. Diese Leistungen bekommen Sie bis zum 31. Dezember unverändert.
Das Pflegegeld im Monat:
Dazu kommen:
Und Ihr Pflegegrad bleibt Ihr Pflegegrad.
Aus den heutigen Einzelleistungen sollen vier Budgets werden. So sieht es der Kabinettsentwurf vor. Alle Beträge sind geplant, nicht beschlossen.
1. Das Sachleistungsbudget soll die Pflegesachleistung ersetzen. Das ist das Geld, mit dem ein Pflegedienst wie wir abrechnet. Geplant im Monat:
2. Das Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen. Geplant im Monat:
Beides zu kombinieren, also Pflegedienst und Pflegegeld anteilig, soll weiter möglich sein.
3. Das Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag ersetzen: 175 Euro im Monat ab Pflegegrad 2, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro. Es soll nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten. Ansparen sieht der Entwurf nicht mehr vor.
4. Das Überbrückungsbudget soll den Gemeinsamen Jahresbetrag ersetzen: 2.285 Euro im Jahr für Kurzzeitpflege und für Akutsituationen. Der ambulante Notdienst dafür soll 2028 kommen, bis dahin gilt eine Übergangsregel. Die Verhinderungspflege als eigene Leistung soll entfallen.
Wer die Zahlen nebeneinanderlegt, denkt zuerst: Es gibt mehr Geld. 630 statt 599 Euro bei Pflegegrad 3. Genau an dieser Stelle lohnt es sich, nachzurechnen.
Aus dem Entlastungsbudget sollen künftig auch Dinge bezahlt werden, für die es heute eigene Töpfe gibt:
Bei Pflegegrad 3 wären es 31 Euro mehr im Monat. Kommt die Pflegebox künftig daraus, bleiben 11 Euro weniger als heute.
Beim Jahresbetrag ist es ähnlich. Statt 3.539 Euro sollen es 2.285 Euro sein, also 1.254 Euro weniger. Ein Teil der früheren Verhinderungspflege wandert zwar ins Entlastungsbudget. Aber dann geht er vom selben Geld ab wie das monatliche Pflegegeld.
Und das Sozialraumbudget bringt 44 Euro mehr im Monat als der Entlastungsbetrag, darf aber für weniger verwendet werden.
Die Reform verteilt um. Ob Ihre Familie gewinnt oder verliert, hängt davon ab, wie Sie die Pflege heute organisieren.
Wer im Sommer über die Reform gelesen hat, kennt teils andere Aussagen. Zwei Unterschiede sind wichtig:
Drei Gruppen träfe der Entwurf besonders:
Menschen mit Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für sie ersatzlos entfallen, ein Sozialraumbudget bekämen sie nicht. Auch den eigenen Anspruch auf die Pflegebox gäbe es nicht mehr. Stattdessen ist eine Pflegebegleitung vorgesehen, aber erst ab 2029. Für 2027 und 2028 nennt der Entwurf keinen finanziellen Ersatz, nur die Pflegeberatung läuft weiter.
Menschen knapp an einer Punktgrenze. Die Schwellen für die unteren Pflegegrade sollen steigen:
Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten. Wer heute mit 28 Punkten Pflegegrad 2 bekommt, bekäme nach den neuen Werten nur noch Pflegegrad 1.
Familien, die viel Verhinderungspflege nutzen. Wenn die Ersatzpflege aus demselben Budget kommt wie das monatliche Geld, geht beides vom selben Konto ab.
Die gute Nachricht: Für bestehende Pflegegrade sieht der Entwurf einen Besitzstandsschutz vor. Wer heute eingestuft ist, soll nicht wegen der neuen Schwellen herabgestuft werden.
Diese fünf Punkte lohnen sich, ob die Reform so kommt, später oder anders. Deshalb stehen sie hier.
1. Stellen Sie einen nötigen Erstantrag jetzt. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Nicht rückwirkend. Jeder Monat Warten kostet bei Pflegegrad 3 also bis zu 599 Euro, die niemand nachzahlt. Dazu kommt: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist für die Begutachtung ausgesetzt werden. Wer erst im Januar anruft, muss mit längerem Warten rechnen.
Und es gibt einen zweiten Grund: Nach dem Entwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Ein Erstantrag, der im Dezember bei der Pflegekasse eingeht, würde also noch nach den heutigen, niedrigeren Punktgrenzen bewertet, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Das gilt, wenn der Bundestag diese Regel so beschließt. Ein Antrag im Januar fiele dagegen sicher unter die neuen Grenzen.
Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Sagen Sie es so: „Ich stelle für [Name], Versichertennummer [Nummer], einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang schriftlich.“ Wie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Hessen abläuft, steht in Pflegegrad 1 bis 5 einfach erklärt.
2. Beantragen Sie eine Höherstufung nur, wenn der Bedarf gestiegen ist. Eine neue Begutachtung bewertet den ganzen Pflegegrad neu, und sie kann auch nach unten gehen. Hat sich der Zustand stabilisiert, steht am Ende womöglich ein niedrigerer Grad. Beantragen Sie deshalb nicht aus Sorge vor der Reform, sondern weil sich etwas nachweisbar verändert hat. Woran Sie den richtigen Zeitpunkt erkennen, steht in Höherstufung beantragen. Ist ein Bescheid zu niedrig, hilft der Widerspruch.
3. Schöpfen Sie den Jahresbetrag von 3.539 Euro aus. Er gilt je Kalenderjahr. Was bis zum 31. Dezember nicht abgerufen ist, verfällt. Das war schon immer so. Dieses Jahr zählt es doppelt, weil der Topf in seiner heutigen Form wegfallen soll. Er ist nicht nur für Heimaufenthalte gedacht: Auch stundenweise Betreuung zu Hause lässt sich darüber abrechnen. Wie das geht, steht in Verhinderungspflege.
4. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag. 131 Euro im Monat, das sind 1.572 Euro im Jahr. Reste dürfen Sie heute bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Ob diese Frist für Reste aus 2026 nach der Reform noch gilt, lässt der Entwurf offen. Planen Sie so, als gäbe es sie nicht. Bei Pflegegrad 1 gilt das besonders, denn dort soll der Betrag ganz wegfallen. Wofür er sich einsetzen lässt, steht in Der Entlastungsbetrag richtig nutzen.
5. Melden Sie die Pflegebox an. Bis zu 42 Euro im Monat für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen, ab Pflegegrad 1 und ohne Zuzahlung. Nach dem Entwurf soll der eigene Anspruch entfallen. Wer ihn noch nicht nutzt, sollte jetzt damit anfangen: Pflegehilfsmittel beantragen.
Keiner dieser fünf Punkte hängt davon ab, wie der Bundestag im Dezember abstimmt.
Ein Punkt gegen unser eigenes Interesse, wir sagen es Ihnen ehrlich: Heute können Sie den Entlastungsbetrag auch für die Alltagshilfe eines Pflegedienstes wie uns einsetzen. Das Sozialraumbudget soll dafür nach dem Entwurf nicht mehr gelten. Unsere Hilfe im Alltag liefe ab 2027 dann voraussichtlich über das Sachleistungsbudget. Sie sollen das für Ihre Planung wissen, bevor Sie es auf einer Rechnung merken.
Die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3, die Pflegegeld-Bezieher regelmäßig nachweisen müssen, laufen nach dem Entwurf bis Ende 2028 weiter wie bisher. Erst ab 2029 soll die Pflegebegleitung der Pflegekassen sie ablösen.
Was wir seit 24 Jahren in Langgöns machen, ist die praktische Seite. Und die entscheidet in diesem Jahr über bares Geld:
Ist die Pflegereform jetzt beschlossen? Vom Kabinett ja, als Gesetz nein. Bundestag und Bundesrat sollen bis Mitte Dezember abstimmen. Erst mit der Verkündung gilt sie.
Wird das Pflegegeld abgeschafft? Nein. Es soll im Entlastungsbudget aufgehen, mit höheren Beträgen. Aus diesem Budget soll dann aber auch mehr bezahlt werden.
Verliere ich meinen Pflegegrad? Nach dem Entwurf nicht. Für bestehende Pflegegrade ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen. Die neuen Schwellen sollen nur für neue Einstufungen gelten.
Bekommen pflegende Angehörige weiter Rentenpunkte? Ja, im Erwerbsalter. Die im Juni geplante Kürzung ist im Kabinettsentwurf gestrichen. Wer schon Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, soll künftig keine Beiträge mehr bekommen.
Was passiert mit Pflegegrad 1? Der Entlastungsbetrag soll entfallen, ein Sozialraumbudget gäbe es nicht. Die Pflegebegleitung als Ersatz soll erst 2029 kommen.
Kann sich noch etwas ändern? Ja. Bundestag und Bundesrat können jede Zahl in diesem Beitrag noch ändern. In der ersten Lesung am 5. November hat die Regierung angekündigt, Härten beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege abzumildern. Wie, ist noch offen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Warten Sie nicht auf das Gesetz. Warten kostet in dieser Sache nur Geld: beim Erstantrag jeden Monat, bei nicht abgerufenen Budgets einmal zum Jahresende.
Rufen Sie uns an unter 06403 77 88 524, montags bis freitags von 7 bis 13 Uhr. Sagen Sie einfach: „Ich möchte vor dem Jahreswechsel prüfen lassen, welche Leistungen wir 2026 noch nicht genutzt haben.“
Wir machen mit Ihnen eine Bestandsaufnahme: Was steht Ihnen zu, was davon haben Sie dieses Jahr noch nicht genutzt, und lohnt sich ein Antrag vor dem 31. Dezember? Das dauert ein Telefonat und kostet nichts. Lieber schriftlich? Dann über das Kontaktformular.
Und die Schlagzeile vom Anfang? Sie stimmt, aber sie erzählt nur die Hälfte. Was im Januar gilt, entscheidet der Bundestag. Was Sie bis Silvester daraus machen, entscheiden Sie.
Ambulanter Pflegedienst Stefanie Ruth Obergasse 28, 35428 Langgöns · 06403 77 88 524 · info@ap-ruth.de
Stand: 6. November 2026. Die Angaben zum Pflegeneuordnungsgesetz beruhen auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/8869 vom 2. November 2026, inhaltlich gleich mit dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026) und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung.